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Caso 2024-021N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2024 | 2024-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in zwei Telegram-Kanälen Texte, die den Holocaust leugnen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einem Telegram-Kanal folgenden Text: «AUSCHWITZ FUSSBALL-SPIEL DER JUDEN! ALLES, WAS SIE DIR ÜBER EN HOLOCAUST ERZÄHLEN SIND JUDENLÜGEN, ES GAB KEINE GASKAMMERN, ES WAREN KEINE VERNICHTUNGS- SONDERN ARBEITSLAGER! ES GAB SCHWIMMBAD, BORDELL, ORCHESTER, […]»
In einem anderen Telegram-Kanal schrieb er: «[…] 1933, zum Zeitpunkt Hitler’s Machtübernahme, lebten in Deutschland 65 Millionen Menschen! Der Anteil der Bürger jüdischen Glaubens lag bei gerade mal bei 0,7 Prozent! […] 0,7% von 65 Millionen macht 455.000! D.h also, dass Hitler ab 1933 erstmal knapp 5,5 Millionen Juden ins 3. Reich holen musste, um diese dann vergasen zu können!? [Emojis] Macht total Sinn! [Emojis]».
Den Telegram-Kanälen gehörte zu den jeweiligen Zeitpunkten eine unbekannte Anzahl Personen an, welche untereinander weder alle miteinander bekannt, noch durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Sie bildeten auch keinen sonstwie durch Vertrauen geprägten engen Kreis, wessen sich der Beschuldigte bewusst war. Die Öffentlichkeit wird somit bejaht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Eine Gesamtstrafe wird festgelegt. Der Beschuldigte wird insbesondere zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 130.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.