Caso 2024-025N

Infame Unterstellungen

Berna

Cronistoria della procedura
2024 2024-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

In fatto

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

In diritto

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf Nachfrage und Bitte darum, den Strafantrag zu ergänzen, liess sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen. Es fehlen damit greifbare Beweismittel, die den Sachverhalt in seiner Glaubhaftigkeit stützen könnten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Fehlen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).