Caso 2024-039N

Palästina-Demonstration

San Gallo

Cronistoria della procedura
2024 2024-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.

In fatto

Im Rahmen einer «Palästina-Demonstration» werden die Worte «Free Palestine» und «Intifada» geäussert. Ein Zeuge erstattet bei der Kantonspolizei eine Anzeige gegen unbekannt.

In diritto

Allein das Benutzen des Wortes «Intifada» stellt kein Aufruf zu Hass und Gewalt dar und erfüllt auch sonst nicht per se Art. 261bis StGB. Die Feststellungen der Polizei gehen dahin, dass keine Parolen oder Plakate mit strafrechtlich relevantem Inhalt festgesellt wurden, womit keine Hinweise bestehen, dass die erwähnte Ausrufe Aufrufe zu Hass und Gewalt waren. Insbesondere sind auch keine Ausschreitungen im Rahmen der Demonstration bekannt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da die Parolen per se nicht den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.