Caso 1999-050N
Grigioni
Cronistoria della procedura | ||
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1999 | 1999-050N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
2000 | 2000-006N | 1. Instanz tritt auf die Beschwerde nicht ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Rifiuto di fornire un servizio (5° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Rifiuto di un servizio |
Contesto sociale | Mondo del lavoro |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Schwarzen Mineuren aus Südafrika werden die ablaufenden Arbeitsverträge von der Schweizer Firma nicht erneuert. Es ist unklar, ob die Arbeitsverträge auf Grund der geforderten Löhne, des Bauprogramms oder fehlender Integrationsmöglichkeit der südafrikanischen Arbeiter nicht erneuert wurden.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen die Firma ein, weil Art. 261bis StGB auf den Privatbereich nicht anwendbar sei. Der Anzeigeerstatter Verein «A» erhebt Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde.
Die 1. Instanz tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Verein nicht Direktgeschädigter und somit zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Der Bestand eines strafrechtlichen Verbandsbeschwerderechts im Interesse der Mitglieder wird abgelehnt.
Auslaufende Arbeitsverträge für 30 südafrikanische Mineure, mehrheitlich mit schwarzer Hautfarbe, wurden von der schweizerischen Baufirma nicht erneuert. Ein Ingenieur der betroffenen Firma begründet diesen Schritt aus Gründen des Bauprogramms. Zudem sei die Firma von der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI darauf hingewiesen worden, dass sich die Mitarbeiter schwarzer Hautfarbe «stark isoliert» fühlten und eine soziale Integration unmöglich sei. Nach Diskussion in der Baukommission der Firma sei entschieden worden, dass die auslaufenden Arbeitsverträge nach dem technisch begründeten Betriebsunterbruch nicht erneuert würden und die Arbeiter auf anderen Projekten eingesetzt würden.
Die Strafverfolgungsbehörde stellte die Strafuntersuchung gegen die Firma ein, weil der Art. 261bis StGB auf den Privatbereich nicht anwendbar sei. Leistungen wie beispielsweise Stellenausschreibungen, Wohnungsangebote oder Einladungen zum Eintritt in einen Privatclub sind nicht als «für die Allgemeinheit bestimmt» im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB zu betrachten, weil sich deren Verfasser von vornherein ohnehin eine Auswahl unter den Bewerbern vorbehalten.
Der Anzeigeerstatter Verein «A» erhebt Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde.
Decisione 1999-050N
Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass es hier an den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehle. Der Privatbereich sei vom Anwendungsbereich des Art. 261bis StGB ausdrücklich ausgenommen. «Hier handelt es sich um Angelegenheiten legitimer individueller Entscheidungen, die vom ungeschriebenen Recht der persönlichen Freiheit gegen staatliche Eingriffe geschützt sind. Mit anderen Worten ist die Verweigerung einer Leistung nur dann strafbar, wenn sie in Ausübung beruflicher Tätigkeit erfolgt und das Angebot, diese Leistung zu erbringen, grundsätzlich an die Allgemeinheit gerichtet war (Botschaft zur Rassendiskriminierung, BBl Nr.144, 1992, Bd. III, S.314). [...] So lässt sich eine Stellenausschreibung, ein Wohnungsangebot oder die Einladung zum Eintritt in einen Privatclub nicht als 'für die Allgemeinheit bestimmt' betrachten, weil sich deren Verfasser von vornherein ohnehin eine Auswahl unter den Bewerbern vorbehält; die Leistung - vorliegend also ein Arbeitsvertrag für den Einsatz im [...], nur für einen oder einen bestimmten Kreis von Bewerbern bestimmt ist. Der Ausschluss von Angehörigen bestimmter Volksgruppen als Kontrahenten erfüllt den Tatbestand also nicht (Jörg Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1996, S.189 f.). Als Gewerkschaftsvertreter bestätigte [...] zudem, die zu prüfende Nichterneuerung der Arbeitsverträge stünde allenfalls in einem direkten Zusammenhang mit den zuvor aufgekommenen Fragen der Entlöhnung der Mineure aus [...]. Deren Zugehörigkeit zu einer Rasse und deren Hautfarbe sei dagegen für den Entscheid ohne Bedeutung gewesen. Für die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsseite müsste einem Täter jedoch nachgewiesen werden, dass er die von ihm angebotene Leistung einem Interessenten gerade wegen der Rasse, Ethnie oder Religion verweigert hat (Günther Stratenwerth, Strafrecht BT II, Bern 1995, S.172 f.)." (S.3)
Einstellung der Strafuntersuchung.
Decisione 2000-006N
Die 1. Instanz tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil es dem Verein «A» an der Beschwerdelegitimation fehlt.
Beschwerdeberechtigt ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO (GR), wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und kumulativ ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Direktgeschädigte, Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsgutes, ist auf jeden Fall zur Beschwerdeführung berechtigt. Der Anzeigeerstatter ist nur dann zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist.
Die 1. Instanz führt zur Beschwerdelegitimation aus: «Die Beschwerde des Vereins [A] richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB eingestellt wurde. Das von Art. 261bis StGB geschützte Rechtsgut ist grundsätzlich der öffentliche Friede (Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992, BBl 1992 III 309 f.). Träger des gefährdeten Rechtsguts ist somit in erster Linie die Allgemeinheit. Des weiteren geht es um die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und damit sekundär um den Schutz von Individualinteressen. Deshalb kommt die prozessuale Stellung als Geschädigter auch jener bzw. jenen Personen zu, gegen den sich der diskriminierende Angriff in erkennbarer persönlicher Weise richtet (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, zweite Auflage, Zürich 1996, S.179 f.).
Zwar bezweckt der Verein [A] gemäss den von ihm eingelegten Statuten die Bekämpfung der Rassendiskriminierung in der Schweiz. Allein aufgrund dieser ideellen Zweckverfolgung kann der Verein für sich aber nicht die der Allgemeinheit zustehende Trägerschaft über den öffentlichen Frieden bzw. das Recht zur Vertretung eines öffentlichen Interesses in Anspruch nehmen. Ebensowenig vermag sich der Verein auf den sekundären Schutz von Individualinteressen zu berufen. Einerseits richtete sich der geltend gemachte Vorfall nicht gegen den Verein. Andererseits kann die Menschenwürde per definitionem nur dem Menschen selbst und nicht einer Organisation oder Institution zustehen. Zur Beschwerde legitimiert wären insofern lediglich die einzelnen betroffenen Bergarbeiter. Dem Verein [A] kommt die Stellung eines Geschädigten, der gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, hingegen nicht zu (vgl. dazu auch BGE 125 IV 206 ff. = PRA 2000 16 84, in welchem das Bundesgericht die Legitimation von Verbänden zur Nichtigkeitsbeschwerde im Bereich von Art. 261bis StGB verneint hat). Darüber hinaus vermag sich der [A] auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu berufen. Durch den Entscheid der [nichtrichterlichen Vorinstanz] ist der Verein in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung in keiner Weise beeinträchtigt worden. So kann der Verein [A] auch nicht die Durchsetzung des Strafanspruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. [...] Ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das den Verein [A] zur Beschwerdeerhebung legitimieren würde, ist demnach zu verneinen. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden." (E.1.a)
Von einem Teil der Lehre wird ein strafrechtliches Verbandsbeschwerderecht im Interesse der Mitglieder, in Anlehnung an die privatrechtliche Rechtspflege, gefordert: «Dieses Recht soll einer Vereinigung konkret dann eingeräumt werden, wenn - im Sinne von kumulativen Voraussetzungen - der Verband partei- und prozessfähig ist, ein Gruppeninteresse verteidigt, das über die Interessen der Mitglieder hinaus auch die Interessen von Personen erfasst, die - ohne Verbandsmitglied zu sein - der gleichen Gruppe angehören, der Verband aufgrund seiner Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen ist, und betroffene Mitglieder vorhanden sind, denen selber Geschädigtenstellung zukommt (vgl. Niggli/Mettler/Schleiminger, Zur Rechtstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, in: Rassendiskriminierung - Gerichtspraxis zu Art. 261bis StGB, 1999, S.260)." (E.1.b)
Die 1. Instanz lehnt diese Lehrmeinung und somit ein strafrechtliches Verbandsbeschwerderecht ab, weil die Geschädigtenstellung höchstpersönlich sei und die daraus fliessenden Rechte der Mitglieder nicht einfach auf den Verband übertragen werden können. Zudem gäbe es im Strafprozess - im Gegensatz zum privatrechtlichen Bereich - mit der Staatsanwaltschaft bereits eine staatliche Institution, welche bei ausreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung aufnehme und somit im Interesse der Allgemeinheit bzw. der verletzten Einzelperson tätig werde. (E.1.b)
Nichteintreten auf die Beschwerde.