Caso 2004-027N
Zugo
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2004 | 2004-027N | Die zuständige Untersuchungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Die Beschuldigte X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. Im April desselben Jahres trennte sich die Beschuldigte von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der ehemalige Partner der Beschuldigten, Y, sowie deren Bruder B in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entscheid liegt eine Anzeige von A gegen X, Y, B und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventueller Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.
Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.
Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheide 2004-28, 2004-32 und 2004-33.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellte das Verfahren wegen Rassendiskriminierung aufgrund fehlender Öffentlichkeit ein. Auch die weiteren Verfahren gegen die Beschuldigte wurden aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Beweisschwierigkeiten eingestellt.
Die Beschuldigte X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. In dieser Zeit hatte X den Mietvertrag ihrer Wohnung auf sich und A umschreiben lassen. A seinerseits hatte eine GmbH gegründet und die Beschuldigte als Gesellschafterin im Handelsregister eintragen lassen. Im April 2002 trennte sich die Beschuldigte von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der ehemalige Partner der Beschuldigten, Y, sowie deren Bruder B in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entscheid liegt eine Anzeige von A gegen X, Y, B und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventualiter Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.
Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.
A war auch durch eine männliche Stimme auf seiner Combox mit folgenden Worten bedroht worden: «Ich gebe dir drei Probleme auf. Erstens du räumst auf, zweitens du unterschreibst die Kündigung der Wohnung an X und drittens du tust X CHF 5000.- in den Briefkasten. Solltest du das nicht tun, stehen 2 Jungs mit einem grossen Aufkleber auf dem Rücken. Gruss ?. Wir wissen, wo du wohnst und wenn wir mit dir fertig sind wirst du dich im Spiegel nicht mehr erkennen. Das überlebst du nicht.» Eine weitere Nachricht auf seiner Combox war folgende gewesen: «Ich sage dir jetzt eins, du machst jetzt das, was ich dir gestern gesagt habe. Lass X in Ruhe.» Zudem soll A mit Arschloch, Drecksiech und Kokssniffer beschimpft worden sein. Die Beschuldigte soll nach eigenen Angaben zu A gesagt haben, dass sie zuerst ihn umbringen werde, bevor er ihre Familie und sie selber umbringen werde. Falls sie weiter, entgegen ihrer Erinnerung, «Sauausländer» oder «Drecktschingg» gesagt haben sollte, sei dies aus einer Wut heraus geschehen.
Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe Entscheide 2004-28, 2004-32 und 2004-33.
In der polizeilichen Einvernahme sagte die Beschuldigte X aus, dass sie A zwar Drogendealer an den Kopf geworfen habe, Ausdrücke wie «Sauausländer» oder «Drecktschingg» habe sie jedoch nicht gebraucht.
Die Strafverfolgungsbehörde hielt fest, dass für eine Rassendiskriminierung der Täter öffentlich handeln muss. Gemäss einem kürzlich vom Bundesgericht gefällten Urteil gälten demnach alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. «Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.» (Siehe Entscheid 2004-10 Datenbank EKR, oder BGE 130 IV 111, E.5.2.2) Da vorliegend die mutmasslichen Aussagen im Familien- respektive Freundeskreis erfolgt waren, sei diesbezüglich die Strafuntersuchung einzustellen.
Auch in den anderweitigen Anklagepunkten wurde die Strafuntersuchung wegen Beweisschwierigkeiten oder fehlenden Tatbestandsmerkmalen eingestellt.
Der Untersuchungsrichter erwog, dass die Beschuldigte die Einleitung eines Strafverfahrens durch ihre Drohungen gegen A kausal verursacht hatte. Daher sei ihr ein Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung sowie der weiteren Anklagepunkten ein.