Caso 2005-019N

Rassistische Beschimpfung

Grigioni

Cronistoria della procedura
2005 2005-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Der Angeklagte hat vor einem Restaurant eine Familie rassistisch beschimpft. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich eine unbestimmte Anzahl von Passanten auf der Strasse. Der Angeklagte gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an, was aufgrund der äusseren Erscheinung und Bekleidung ersichtlich war.

Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass sich der Angeklagte durch dieses Verhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht habe.

Bei der Strafzumessung wird dem Angeklagten das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit Straf mindernd zugute gehalten. In Abwägung aller Umstände hält die Behörde eine Busse von Fr. 800.- als angemessen.

Decisione

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.