Caso 2006-069N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-069N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte nahm als Fan an einem Fussballspiel teil. Nach dem Fussballspiel war die Stimmung sehr angeregt und der Beschuldigte zog mit einer Gruppe von 60 bis 70 aggressiven Fans zum Hauptbahnhof. Der Beschuldigte beschimpfte im Zuge dieser Unruhen auch einen unbekannten Mann, welcher eine jüdische Kopfbedeckung (Kippa) trug und gerade ein Restaurant verliess, indem er „Wir scheissen auf die Juden-Republik“ rief, und zwar so laut, dass dies von den umherstehenden Personen gehörte wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt an, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er von den umliegenden Menschen gehört wurde. Später nahm der Beschuldigte an einer Auseinandersetzung mit der Polizei teil.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten, als Verbreitung einer Geisteshaltung zu werten sei. Es handle sich hierbei um eine Geisteshaltung, gemäss welcher andere Rassen als minderwertig gelten und diskriminiert werden sollen. Ferner führt die Verbreitung dieser Geisteshaltung zu einem Aufruf von Hass und Diskriminierung gegenüber anderen Rassen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Art. 1 und 2 StGB. Der Beschuldigte wird mit 3 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 2063.35.