Caso 2007-024N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2007 | 2007-024N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Behandlung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Giovani |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Parole; Gesti |
Contesto sociale | Scuola |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Angeklagte grüsste vor dem Hintereingang der Kantonsschule die dort versammelte Personengruppe mit dem Hitlergruss und verbreitete lautstark nationalsozialistische Parolen.
Das Gericht spricht den Jugendlichen der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig. Aufgrund ihrer diskriminierenden Botschaft seien die vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen als rassistische Propaganda zu werten.
Der Jugendliche wird auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht (Art. 15 Abs. 1 JStG) und es wird eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) angeordnet. Das Gericht sieht von einer zusätzlichen Bestrafung ab (Art. 21 Abs. 1 lit.a JStG), da eine Strafe, welche kumulativ zu den Schutzmassnahmen ausgefällt würde, den Zweck der Schutzmassnahme gefährden könnte.
Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Das Gericht ordnet eine Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit und eine ambulante Behandlung an.