Caso 2008-039N

„N****-Hexe“

Glarona

Cronistoria della procedura
2008 2008-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte bezeichnete die Geschädigte aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe bei einem Fest mit den Worten „Sau-Neger“, „Neger-Hexe“, „Neger-Schlampe“. Der Beschuldigte war dabei gemäss Aussagen von Auskunftspersonen alkoholisiert. Die Geschädigte äusserte aufgrund des in Aussicht stehenden zivilrechtlichen Vergleichs mittlerweile Desinteresse am Strafverfahren, was aufgrund der Offizialmaxime strafmindernd berücksichtigt werden kann.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 200.00.