Caso 2015-036N

Islamfeindliche Äusserung im Internet: „[…] diä verdammte islamwixer […]“

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Angeklagte hatte einen rassitischen Artikel gepostet.
. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise die Mitglieder eines bestimmten salafistischen Vereins wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

In fatto

Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Experte Hamed Abdel-Sam ad warnt vor den Embracher Islamisten“ wie folgt: „Cha ächt nöd verstah dass mär diä verdammte islamwixer eifach mache laht….. Mal äs paar stange tnt versorge i derä hütte [Abbildung dreier Bomben]“.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.