Caso 2015-038N

Syrier-feindlicher Internet-Kommentar: "[...] Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!"

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-038N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici;
Richiedenti l'asilo;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Franz Martin fühlt sich enttäuscht: Asylbewerber gehören nicht in eine Villa“ wie folgt: „Riese verdammti Sauerei!!!! Irgendwann ist das Fass voll, dann werden wir zur Selbstjustiz greifen!!!! Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 120.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf zweier bereits in anderen Urteilen (Winterthur und Baden) ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.