Caso 2015-062N

Meinungsaustausch auf Facebook während Nahostkonflikt (II)

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2015 2015-062N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, je CHF 130.00 und mit einer Busse von CHF 1’170.00 bestraft.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Im Zuge des Nahostkonfliktes fand im Sommer 2014 auf der Plattform «Facebook» ein teilweise heftig geführter Meinungsaustausch unter verschiedensten Usern statt, welche grösstenteils israelkritischen Inhalts waren.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.

In fatto

Der Meinungsaustausch beinhaltete mehrfach rassistische Einträge, Aufrufe zu Gewalt sowie Aufforderungen zur Teilnahme an Demonstrationen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte auf der öffentlichen Facebook- Onlineplattform «Demo für Palästina in der Schweiz», welche über 7'695 «Likes» verfügte, folgenden Eintrag ein:
«Randalieren jo ;)»
Dieser Eintrag folgte unmittelbar auf die folgenden zwei Anmerkungen eines anderen Users:
«vergesst eines nicht wo kommt der name zuckerberg her. Also jungs und maedels bleibt ruig. bringt nix die medien gehoeren schon ihnen. Glaubt nur sn das was ihr seht und selber von tag zu tag habt. da fangen die probleme an. und wie ich ja die amen ach so armen juden kenne wurden die 3 kids bestimmt versehntlich von israelis getoetet und man haengts der hamas an laecherlich nurn grund fuer die gewessen nix anderes. Humus»;
« das De TV darf auch nix zeigen oder meinste wir wollen schon wieder fuer ein ¾ jahrhundert der buhhh man sein. was das angeht hoffe ich doch das es die juden sind die zum buhh man werden endlich bund sowas auf ner juden plattform zu organiesieren auch sehr schlau. ich tret da wieder aus »;
« aus dem FB mein ich da es ja zuckerberg gehoert ».

In diritto

Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief er damit im Kontext dieser und weiterer vorangegangener rassistischer Einträge und expliziter Aufrufe zu Randalen im Zusammenhang mit einer geplanten Demonstration gegen Israel nicht nur öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen die jüdische Gemeinschaft auf, sondern forderte zudem öffentlich zumindest zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen auf.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird auch der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalt schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, je CHF 130.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 1’170.00 bestraft.
Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 360.60 werden dem Beschuldigten auferlegt.