Caso 2015-068N

Aufruf zu Hass und Diskriminierung gegen Asylsuchende auf öffentlicher Facebookseite, z.B. «Ussschaffe de Abfall»

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-068N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Parole;
Scritti
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte verfasste und verbreitete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite "Partei X Schweiz" rassistische Einträge.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte verfasste und verbreitete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite «Partei X Schweiz» folgende Einträge:
... " Das Boot ist voll!!! Ussschaffe de Abfall und wenn das Ned goht, liebiPolitiker, mir redet ja immer vo erneuerbare Energie, aso die alte «G»-Fabrike wieder ufstelle und de chöint ja immer, die achso arme «Asylante» ... immer wieder cho und mir chöint eusi Atomchraftwerk schlüsse! Voila! Whats the Problem!!!!!!!! ... En Zuun, e muur und e Pufferzone mit Anti-Personen und Anti-Fahrzüügmine! Fertig! ... Es brucht en rechtsrutsch und Ned mit blablabla sonder Feuer mit Feuer bekämpfen!!!!! ...

In diritto

Diese schriftlichen Äusserungen wurden in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Damit diskriminierte er öffentlich und in gegen die Menschenwürde verstossender Art und Weise Asylbewerbende wegen ihrer ‘Ethnie’ und rief zu Hass und Diskriminierung auf, so die Staatsanwaltschaft.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 4’550.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 710.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.