Caso 2020-013N

Anti-Chinesischer Artikel und Coronavirus

Zurigo

Cronistoria della procedura
2020 2020-013N Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Der Beschuldigte hat einen Artikel bezüglich Coronavirus veröffentlicht, in dem Chinesen Bräuche und Gepflogenheiten nachgesagt werden, die zumindest den europäischen vollkommen entgegengesetzt erscheinen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

In fatto

Der Beschuldigte hat auf einem Online-Portal mit Sitz in der Stadt Zürich unter dem Titel «Bundesrat und Medien in Corona-Panik das Volk bleibt ruhig» folgenden Artikel veröffentlicht:

«[. . .] Sicher spielte der China-Hype eine grosse Rolle, gingen doch in der Vergangenheit die Grippewellen immer von China und Asien aus. Jetzt erreichte das Misstrauen gegen die «allesfressenden Chinesen» seinen Höhepunkt. Ich habe dafür Verständnis. Im letzten Herbst war ich zwei Nächte im arabischen Luxushotel «Bürgenstock» über dem Vierwaldstättersee bei Luzern. Als wir frühstückten, gerieten wir zwischen eine Gruppe Chinesen, die sich rücksichtlos vordrängten. Sie griffen mit fünf Fingern in die angebotenen Wurstwaren, rochen daran und warfen alles wieder auf das Buffet zurück. Meine Frau und ich zogen uns sofort zurück, denn aus Gesundheitsgründen wollten wir nicht mehr an dieses Buffet. Wer derlei erlebt hat, traut den Chinesen im Hinblick auf die Hygiene nur noch wenig zu. Bekannt sind auch ihre Spuckanfälle, welche die Regierung in Peking ihnen auszutreiben sucht. Wir sind misstrauisch, seien sie nun schuld an dieser Viruswelle oder nicht. […]»

In diritto

Pflicht des Betreibers und Redaktors
Es soll sich auch der Betreiber und verantwortliche Redaktor der vorgenannten Plattform in strafbarer Weise verhalten haben, indem er es unterlassen habe, die Verbreitung rassendiskriminierender Inhalte über sein Portal zu verhindern, und indem er den Text trotz entsprechenden Onlinekommentaren im Netz belassen habe. Entsprechend habe er sich der Gehilfenschaft zur Rassendiskriminierung schuldig gemacht.

Diskriminierender Inhalt
Die Herabsetzung bzw. Diskriminierung muss in einer Weise geschehen, welche den Betroffenen deswegen im Ergebnis die Gleichberechtigung oder Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte abspricht oder zumindest infrage stellt und sie als Menschen zweiter Klasse behandelt. Deswegen genügt es nicht, wenn einer Person oder einer Gruppe von Personen bloss gewisse pauschale negative Eigen­
schaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden.
Im vorliegenden Artikel wird den Staatsangehörigen der Volksrepublik China mit der Zuschreibung als «allesfressende[n] Chinesen» mit anderen Worten nachgesagt, sie würden [aus europäischer Sicht] alles Erdenkliche (und aus europäischer Sicht auch nicht essbare Erzeugnisse) als Nahrung zu sich nehmen. Ebenso wird im Artikel dargetan, dass sich eine konkrete, jedoch nicht näher bezeichnete Gruppe von Staatsangehörigen der Volksrepublik China an einem Essensbuffet in hygienischer Sicht entgegen den hiesigen Gepflogenheiten verhalten haben soll, weshalb man den Chinesen - nunmehr wieder abstrahiert - im Hinblick auf die Hygiene nur noch wenig zutraue. Ebenso wird auf den Umstand Bezug genommen, dass die Staatsangehörigen der Volksrepublik China in ihrem Heimatland oft herumspucken [sollen].
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass den Staatsangehörigen der Volksrepublik China im inkriminierten Artikel zwar Bräuche und Gepflogenheiten nachgesagt werden, welche zumindest den europäischen vollkommen entgegengesetzt erscheinen. Damit spricht der Verfasser des Artikels aber den Staatsangehörigen der Volksrepublik China unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte keineswegs die Gleichberechtigung oder Gleichwertigkeit ab noch stellt er diese infrage. Damit einhergehend betrachtet er sie auch nicht als Menschen zweiter Klasse.

Decisione

Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.