Caso 2021-044N

Anti-albanische Beschimpfungen

Turgovia

Cronistoria della procedura
2021 2021-044N Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte schrie einer Volg Angestellten die Worte «Scheiss Albanerschlampe, du Fotze. Verpiss dich in dein Heimatland» zu, um damit seinen allgemeinen Unmut gegenüber Ausländern und Ausländerinnen kundzutun. Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass die geschriene Äusserung im Eingangsbereich des geöffneten Ladenlokals von einem weiteren Personenkreis, den er nicht bestimmen konnte, wahrgenommen wird.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.

In fatto

Der Beschuldigte begab sich zum Verkaufsgeschäft «Volg» in der Absicht, sich Abfallmarken zu besorgen. Vor dem Laden fragte er einen Passanten, ob dieser ihm die Marken kaufen könne. Als dieser ablehnte und ihm die Angestellte des «Volg» mitteilte, dass er nichts kaufen könne, geriet der Beschuldigte in Rage, betrat das Verkaufsgeschäft und schrie der Angestellten die Worte «Scheiss Albanerschlampe, du Fotze. Verpiss dich in dein Heimatland »zu.

In diritto


Decisione

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», «Ethnie» oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. April 2020 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht widerrufen, die Probezeit hingegen um 1 Jahr verlängert.