Caso 2000-031N

Beschimpfung einer schwarzen Frau mit «Schoggikopf»

Lucerna

Cronistoria della procedura
2000 2000-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Vor und in einem Restaurant an einer Tankstelle kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, gefolgt von Tätlichkeiten, zwischen vier Frauen und einer Angestellten des Restaurants. Der Geschäftsführer wollte die vier Frauen aus dem Lokal weisen, wobei wiederum verbale Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattfanden. Der Geschäftsführer beschimpfte daraufhin eine der Frauen schwarzer Hautfarbe mit «Schoggikopf».

Die Strafverfolgungsbehörde kann in der Betitelung der schwarzen Frau als «Schoggikopf» keine Verletzung der Menschenwürde erkennen, da mit der Äusserung weder die Qualität als Mensch, noch der Wert aus eigenem Rechte abgesprochen werde. Die Gleichberechtigung als menschliches Wesens sei damit nicht in Frage gestellt worden. Da das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben ist, wird das Strafverfahren gegen den Geschäftführer eingestellt.

Decisione

Einstellung des Strafverfahrens.