Caso 2004-017N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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2004 | 2004-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Rifiuto di fornire un servizio (5° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Operatori del terziario |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Rifiuto di un servizio |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Dem vorliegenden Entscheid liegt eine Einlassverweigerung in ein Lokal zugrunde. Genauere Sachverhaltsangaben enthält der Entscheid keine. Gegen die Lokalverantwortlichen wurde Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB erstattet.
Die Untersuchungsbehörde hielt fest, dass nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken der Inhaber eines Lokals für Ruhe und Ordnung in diesem zu sorgen habe. Dabei bleibe es aufgrund der Vertragsfreiheit dem Besitzer respektive den zuständigen Sicherheitsmitarbeitern vorbehalten, Personen den Eintritt ins betreffende Lokal zu verweigern. Die Behörde erläuterte: «Namentlich sachlich gerechtfertigte Gründe, wie bisheriges ungebührliches Verhalten anlässlich von Zusammenkünften oder Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen einer bestimmten Nationalität können das Eintrittsrecht beschränken.» In casu genüge das Beweismaterial nicht für eine gerichtliche Verurteilung, und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht auf Rassendiskriminierung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lasse. Daher sei der der Anzeige keine Folge zu geben.
Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt mangels Beweisen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein Nichteintreten.