Caso 2012-022N

Antischwarzer Rassismus:„huerä dräcks N****“ und Faust an den Kopf

Berna

Cronistoria della procedura
2012 2012-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Altro contesto sociale
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

In einer Bar hat die beschuldigte Person eine andere Person als „huerä dräcks Neger“ beschimpft und sie zudem mit der Faust an den Kopf geschlagen. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist dieses Verhalten strafbar nach Art. 261bis StGB.

Decisione

Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Zudem wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.