Caso 2012-022N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2012 | 2012-022N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
In einer Bar hat die beschuldigte Person eine andere Person als „huerä dräcks Neger“ beschimpft und sie zudem mit der Faust an den Kopf geschlagen. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist dieses Verhalten strafbar nach Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Zudem wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.