Caso 2013-005N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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2013 | 2013-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei; Musulmani; Persone nere / PoC; Richiedenti l'asilo |
Mezzi utilizzati | Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo; Ostilità antimusulmana; Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte postete am 13.11.2006 unter einem Pseudonym in einem Online-Diskussionsforum folgenden Beitrag, der für alle Mitglieder einsehbar war:
„Noch einmal ich spreche Israel nicht das Recht ab sich zu verteidigen, die gewählten Strategien (sic) und taktischen Varianten sind eines Landes und eines jeden Soldaten unwürdig. Und was macht die Weltöffentlichkeit? Aufgrund der geschichtlich bedingten Unterwanderung der Finanzwelt durch die Juden, sagt sie nichts.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde wertete dies als Herabsetzung der Juden gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB, da der Beschuldigte sich durch die Anspielung auf „jüdische Geldgier“ eines negativen und feindseligen Klischees bediente, was den Kernsatz rassistischen Gedankenguts ausmache.
Weiter postete er im Zeitraum Mai und Juni 2012 auf seinem für „Freunde“ und Freunde von Freunden“ einsehbaren Facebook-Profil folgende Beiträge:
„23‘000 neue DN’s und Musels 2013, jetzt beginnt die Kakke (sic) zu dampfen. Wann stellen wir endlich die Armee mit Schiessbefehl an die Grenze?“
„[…] Ich hasse fremde Besetzer und mache auch keinen Hehl daraus, dass ich kein Freund von Kriegsgefangenen bin.“
„[…] so handelt es sich bei den Scheinasylanten nicht um Flüchtlinge, sondern um Invasionstruppen. Man könnte das Problem unter diesem Blickwinkel bereits an der Grenze lösen, denn ich bin ein absoluter Gegner von Kriegsgefangenen.“
„Gedenke bei diesem Anblick den tausenden getöteter Hunde, nur damit ein paar volkswirtschaftlich nutzlos stark pigmentierte Eingebürgerte einem Ball nachrennen können.“
„Nun […] in diesem Kontext verzichte ich gerne auf die Bibel. Ich setzte da eher auf einen natürlichen Schutz. Meine Rosen schütze ich Beispielsweise (sic) vor Läusen mit einer zarten Bestäubung mit Brennesselextrakt. Wäre es denkbar, dass man die Schweiz mit einer feinen Bestäubung mit Schweinejauche schützen könnte?“
„Da es jedoch Schädlinge gibt, die auf jegliche Form des Schweins allergisch (sic) reagieren, könnte es doch Sinn machen, die Abfälle der Schnitzelproduktion, zur Schädlingsbekämpfung einzusetzen, auch wenn man dabei eine kleine Förderung des biologischen Unkrauts (sic) in Kauf nehmen muss.“
„Liebe […], herzlichen Dank, dass Du meinen Ansatz in der Anwendung der biologischen Schädlingsbekämpfung (sic) korrigiert hast. Grundsätzlich (sic) sind wir uns jedoch einig, dass die Exkremente des Schweins ein exzellentes Mittel zur Schädlingsbekämpfung (sic) in diesem Kontext darstellen. Es gilt also lediglich noch eine Anwendungsform zu finden.“
„Wir haben 40‘000 Tonnen zur Entsorgung.“ (Als Kommentar zum Beitrag „Ehrenmord – Reaktionen muslimischer Schüler“ – gemeint sind Muslime)
Der Beschuldigte verwendete Begriffe wie „DN’s (dunkelhäutige Neuzuwanderer), „Schädlinge“, „Kriegsgefangene“ und „Musels“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde wertete diesen Beitrag als Herabsetzung von Muslimen und dunkelhäutigen Menschen gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, davon 60 Tagessätze unbedingt und 60 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte hat zudem den Privatklägern eine Parteikostenentschädigung im Umfang von pauschal CHF 3‘600.00 zu entrichten und die Genugtuungsforderungen von insgesamt CHF 1‘000.00 anerkannt.