Caso 2015-056N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-056N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Ostilità antimusulmana; Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Angeklagte hatte einen islamfeindlichen Kommentar gepostet.
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte mit seinem Kommentar in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabgesetzt und diskriminiert, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
In einer geschlossenen Facebookgruppe wurde ein Artikel zum Thema tschetschenische Asylsuchende mit islamischem Hintergrund in Deutschland aufgeschaltet. Der Beschuldigte veröffentlichte folgenden Kommentar dazu: „Schade ist nicht einer da wie Hitler, wo dieses Gesindel in die Gaskammer schickt. Oder sind die Kammern noch nicht betriebsbereit?“. Aufgrund der Meldung einer Drittperson an die Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität wurde der Beschuldigte zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen. Er gab an, den Kommentar von seinem Facebookprofil aus verfasst zu haben und der Einzige zu sein, der Zugang zu diesem Profil habe.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 400.00 bestraft, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ersetzt wird. Schliesslich werden ihm auch die Verfahrenskosten auferlegt.