Caso 2015-067N

Antisemitische Einträge auf öffentlicher Facebookseite

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-067N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite «Demo für Palästina in der Schweiz» rassistische Einträge.

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite «Demo für Palästina in der Schweiz» folgende rassistische Einträge.
- "in sha Allah so schnell wie möglich passiert das, es müssen jahudi köpfee rollen !!"
- "Welch freude es sein wird wenn die islamische Armee des rechtgeleiteten Kalifats vor den Toren Israels stehen wird und der Ruf vom Takbir angst und schrecken unter den Israelis verbreiten wird bis alle Zionisten nacheinander Geköpft werden!!!" (mit Bild: Hakenkreuz in israelischer Flagge sowie vor einem gefesselten Netanjahu stehender Schwertkrieger)
- "ICH KÖNNTE ALLE JUDEN TÖTEN ABER ICH HABE EINIGE AM LEBEN GELASSEN UM EUCH ZU ZEIGEN WIESO ICH SIE GETÖTET HABE - Adolf Hitler -" (mit Bild: Adolf Hitler)
- "Am bese wär wenn die Demo in Züri bim Judequartier würd stattfinde!!!!"
- "In züri am beste bi dem scheiss judequartier!!!!"

Decisione

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’200.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.