Caso 2015-081N

Facebook-Post: «nur tote moslems sind gute moslems»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2015 2015-081N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Beschuldigte hatte einen islamfeindlichen Kommentar in einem Facebook-Forum veröffentlicht. Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar und diskriminiert gemäss Staatsanwaltschaft eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

In fatto

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem Facebook-Forum folgenden Kommentar: «nur tote moslems sind gute moslems». Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 2’00.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.