Caso 2016-004N

An Kirche gesprayt: «Tod den Juden»

Lucerna

Cronistoria della procedura
2016 2016-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani
Mezzi utilizzati Scritti;
Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo;
Altre ideologie

Sintesi

Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt.
Mit dem Schriftzug „Tod den Juden“ sprach er gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der jüdischen Religionsgemeinschaft die Existenzberechtigung ab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

In fatto

Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt. Unter anderem hat er die Schriftzüge „Tod dem Juden“ und „Odin statt Jesus“ an die Fassade der Pfarrkirche sowie den Schriftzug „Jesus dod“ an einen der katholischen Kirchgemeinde gehörenden Schaukasten gesprayt

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten unter anderem wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wird er mit einer Busse von CHF 2000.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage beträgt, bestraft. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.