Caso 2016-013N

Bezeichnung von Kindern als N****

Soletta

Cronistoria della procedura
2016 2016-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici;
Tempo libero / Sport
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, manchmal Kinder beleidigt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde weist darauf hin, dass nach Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen ist, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass in der Äusserung „die Kinder sollen dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen sind“ beziehungsweise in der Bezeichnung „Neger“ keine die Menschenwürde herabsetzende Äusserung zu erkennen sei.

In fatto

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kinder in ihrem Quartier gelegentlich als „Neger“ bezeichnet und sie aufgefordert zu haben, dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.