Caso 2016-013N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2016 | 2016-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Tempo libero / Sport |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, manchmal Kinder beleidigt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde weist darauf hin, dass nach Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen ist, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass in der Äusserung „die Kinder sollen dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen sind“ beziehungsweise in der Bezeichnung „Neger“ keine die Menschenwürde herabsetzende Äusserung zu erkennen sei.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kinder in ihrem Quartier gelegentlich als „Neger“ bezeichnet und sie aufgefordert zu haben, dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.