Caso 2019-022N
Turgovia
Cronistoria della procedura | ||
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2019 | 2019-022N | Die 2. Instanz spricht den Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole; Propagazione di materiale razzista |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo |
Die beschuldigte Person, bei der es sich um einen IV-Bezüger handelt, welcher aktenkundig unter einer unbehandelbaren schweren Entwicklungsstörung der Gesamtpersönlichkeit leidet, hat sechs Personen in einem öffentlichen Park von seinen Verschwörungstheorien berichtet und antisemitisches Propagandamaterial verteilt. Die 2. Instanz spricht den Beklagten im Berufungsprozess vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in einem öffentlichen Park in Kreuzlingen eine Gruppe von etwa sechs jungen Erwachsenen angesprochen zu haben. Er habe sie nach ihrer Nationalität gefragt und ihnen über die von ihm geteilten Verschwörungstheorien, wie beispielsweise, dass «die Juden Martin Luther umgebracht hätten», «es den Holocaust nie gegeben habe», «Hitler ein englischer Spion gewesen sei», «die Juden uns versklaven würden» und «die Juden und die Freimaurer die Weltherrschaft anstreben würden» berichtet.
Der Beschuldigte habe den Jugendlichen zum Zwecke der Verunglimpfung der Juden und zur Bekräftigung seiner Theorien Kopien von Ausdrucken sowie aus dem Internet heruntergeladene und ausgedruckte Artikel mit den Titeln «Weihnachten im Lichte der Rassenerkenntnis» von Mathilde Ludendorff, «Schändliche Geheimisse der Hochgrade», «Deutschland als Sündenbock» aus dem Buch «Die Judenmacht, ihr Wessen und Ende» und «Judengeständnis» von Erich Ludendorff sowie «Was will der Jude mit Palästina» von Unbekannt, «Der Babylonische Talmud» von johndenugend.com und «Adolf Hitler – Agent der angloamerikanischen Freimaurerei und des Zionismus» übergeben. Bei den ausgehändigten Dokumenten handle es sich mitunter um nationalsozialistisches Propagandamaterial. Der Beschuldigte habe die Gruppe Jugendlicher aufgefordert, das Material zu lesen und zu verbreiten, so dass die Leute wissen würden, «was in der Welt abginge und dass die Juden uns versklaven würden».
Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl sinngemäss Einsprache, indem er der Staatsanwaltschaft mitteilte, er sei mit diesem Urteil nicht einverstanden. Zudem ersuchte er um die Bestellung eines Offizialverteidigers, weil er keinen Rechtsanwalt bezahlen könne.
Mit Urteil sprach die 1. Instanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei und zog die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte zur Vernichtung durch den Staat ein. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde reichte Berufungserklärung ein und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei der Rassendiskriminierung schuldig zu sprechen.
Die 2. Instanz stellt fest, dass in Bezug auf die delegierte Einvernahme von Zeugen kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht ausgewiesen, dass der Berufungsbeklagte rechtsgenüglich über die Teilnahmerechte an der Einvernahme informiert worden sei. Im Einvernahmeprotokoll von Zeugen habe der befragende Polizeibeamte festgehalten, den Berufungsbeklagten über seine Teilnahmerechte an dieser Befragung in Kenntnis gesetzt zu haben, wobei dieser auf eine Teilnahme verzichtet habe. Wie der Berufungsbeklagte über seine Verfahrensrechte informiert worden sein solle, sei anhand der Akten nicht erkenntlich. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Verzicht des Berufungsbeklagten ausführlich schriftlich zu dokumentieren, sofern er erfolgt sei, sei es denn auch nur unter Nachweis, dass dem Berufungsbeklagten die Vorladungen an die Auskunftspersonen schriftlich zugegangen seien und er davon Kenntnis habe nehmen können.
Dies gelte erst recht, als es sich beim Berufungsbeklagten um einen IV-Bezüger handle, welcher aktenkundig unter einer unbehandelbaren schweren Entwicklungsstörung der Gesamtpersönlichkeit als Folgezustand und Persistenz seines frühkindlichen Autismus leide. In einem solchen Fall sei besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass dem Berufungsbeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und den damit allenfalls einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, denen er im Strafverfahren nicht gewachsen sein dürfte, nicht schon von Beginn weg eine amtliche Verteidigung bestellt worden sei.
Im Übrigen geht aus dem Vermerk im Einvernahmeprotokoll und im Rapport auch nicht hervor, dass dem Berufungsbeklagten die Tragweite eines Verzichts erläutert wurde und er diese verstand. Es gilt dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte IV-Bezüger ist und an einer unbehandelbaren schweren Entwicklungsstörung der Gesamtpersönlichkeit als Folgezustand und Persistenz seines frühkindlichen Autismus leidet.
Im weiteren erkennt die 2. Instanz, dass die Täterschaft des Beklagten nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
Die 2. Instanz spricht den Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB frei.