Caso 2020-011N

Affenvideo

Berna

Cronistoria della procedura
2020 2020-011N Der Beschuldigte wird aufgrund fehlendem Diskriminierungsmotiv der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG freigesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Militare
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Autorità / enti pubblici / armata
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte anerkennt, während der Dienstzeit insgesamt 535 Fotos und 163 Videos mit militärischen Inhalten ohne Bewilligung seines Kommandanten mit seinem Mobiltelefon erstellt und gespeichert zu haben. 83 davon wurden durch den Beschuldigten auf seinem (damals öffentlich zugängliches) Instagram-Profil veröffentlicht. In den erwähnten Aufnahmen ist unter anderem ersichtlich wie der Beschuldigte zwei Mal mit seiner ungeladenen Dienstwaffe auf Kameraden zielt, wie der Beschuldigte dem schlafenden Kameraden versucht, einen Bart ins Gesicht zu malen und wie sein Schwarzer Kamerad ein Bett beklettert und darauf herumhüpft mit Einblendung eines animierten Affen.
Der Beschuldigte wird aufgrund fehlendem Diskriminierungsmotiv der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG freigesprochen.
Der Beschuldigte wird jedoch wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstschriften und Reglementen sowie der leichten Tätlichkeit i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 MStG schuldig erklärt.

In fatto

Der Beschuldigte hat während der Dienstzeit insgesamt 535 Fotos und 163 Videos mit militärischen Inhalten ohne Bewilligung seines Kommandanten mit seinem Mobiltelefon erstellt und gespeichert. 83 davon wurden durch den Beschuldigten auf seinem (damals öffentlich zugängliches) Instagram-Profil veröffentlicht. Der Beschuldigte kannte die einschlägigen Dienstvorschriften und Reglemente betreffend das Erstellen und Veröffentlichen von Bild- und Videoaufnahmen mit militärischem Inhalt und wusste, dass dies verboten ist.
Der Beschuldigte hat namentlich zwei Mal mit seiner ungeladenen Dienstwaffe auf Kameraden gezielt, ohne den Abzug zu betätigen. Diese Handlung ist in den erwähnten Fotos und Videos ersichtlich. Der Beschuldigte begründet die Aufnahmen zur Unterhaltung erstellt zu haben, erkennt aber die Leichtsinnigkeit.
Unter den erwähnten Aufnahmen befindet sich ferner ein Video in dem der Beschuldigte seinen schlafenden Kameraden mit einem schwarzen Stift angemalt hat, indem er versucht hat einen Bart zu zeichnen.
Der Beschuldigte hat im selben Zeitraum einen Schwarzen Kameraden gefilmt und dieses Video mit Einblendung von animierten Affen ergänzt. Das Video hat er anschliessend auf seinem Instagram-Profil veröffentlicht. Der Beschuldigte gab an, dass er seinen Kameraden in keiner Form habe diskriminieren wollen, und dass er die gleiche Hautfarbe und den gleichen kulturellen Hintergrund wie dieser Kamerad habe. Das Video habe nichts mit der Hautfarbe zu tun gehabt, denn sonst hätte er auch sich selbst als Affe bezeichnet. Er habe definitiv nie die Absicht gehabt, den Kameraden öffentlich zu diskriminieren.

In diritto

Art. 171c Abs. 1 MStG erfüllt, wer öffentlich gegen eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft und aufgrund derselben Gründe eine Person in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Die Herabsetzung bzw. Diskriminierung muss in einer Weise geschehen, welche dem Betroffenen im Ergebnis die Gleichberechtigung oder Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte abspricht oder zumindest in Frage stellt und ihn als Mensch zweiter Klasse behandelt. Indem der Beschuldigte einen Kameraden mit (ebenfalls) schwarzer Hautfarbe gefilmt und das Video mit Einblendungen von animierten Affen ergänzt und veröffentlicht hat, habe dieser den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt da seine Handlung nicht rassistisch motiviert gewesen sei. Die Bezeichnung als Affe bezog sich nicht auf die Hautfarbe, sondern vielmehr darauf, dass der Kamerad auf ein Bett kletterte und darauf herumhüpfte. Alles andere würde bedeuten, dass der Beschuldigte, der selber dunkelhäutig ist, sich selber indirekt ebenfalls als Affe bezeichne und damit sich selbst die Qualität als Mensch abgesprochen habe. Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 MStG nicht erfüllt habe.

Decisione

Der Beschuldigte wird aufgrund fehlendem Diskriminierungsmotiv der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG freigesprochen.
Der Beschuldigte wird jedoch wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstschriften und Reglementen sowie der leichten Tätlichkeit i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 MStG schuldig erklärt.
Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Die Probezeit der Geldstrafe wird auf zwei Jahre festgesetzt und die Busse ist zu bezahlen.