Caso 2025-032N
San Gallo
| Cronistoria della procedura | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Criteri di ricerca giuridici | |
|---|---|
| Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
| Oggetto della protezione | |
| Domande specifiche sulla fattispecie | |
| Parole chiave | |
|---|---|
| Autori | Operatori del terziario |
| Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
| Mezzi utilizzati | Parole |
| Contesto sociale | Altro contesto sociale |
| Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
A. (Beschuldigte), die in einem Leasing-Unternehmen beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
A. (Beschuldigte), die in einem Leasing-Unternehmen beschäftigt ist, sagt zu C. (Geschädigter), der einen Leasingvertrag für ein Auto abgeschlossen hat, den er nicht vollständig erfüllt hat: «In meinen zehn oder elf Jahren hat noch nie jemand recht bekommen […] Das wird Sie nur Geld kosten […] Sie können das Fahrzeug ja abgeben – wenn Sie dann bezahlen, bekommen Sie es zurück […] Sie sind nicht mehr in der Position zu verhandeln, das ist jetzt in einer anderen Abteilung.»
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Herabsetzen im Sinne des genannten Strafartikels heisst, jemanden einen minderen Wert zuschreiben mit der Konsequenz, dass der betroffenen Person eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts geht nicht hervor, inwiefern und ob überhaupt A. eine entsprechende Handlung in Bezug auf den persönlichen Merkmalen von C. andeutet, geschweige denn vornimmt. Vielmehr wird gestützt auf einen bestehenden Vertrag die Herausgabe einer Sache verlangt, worauf C. offensichtlich angewiesen, aber offenbar keinen Anspruch geltend zu machen vermag.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).