Caso 2025-082N

Schuldunfähigkeit

Zurigo

Cronistoria della procedura
2025 2025-082N Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati
Contesto sociale Nessuna indicazione sul contesto sociale
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).

In fatto

Keine Angaben zum Sachverhalt.

Decisione

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).