Caso 2001-043N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2001 | 2001-043N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Giovani |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici; Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der angeklagte Jugendliche beging u.a. eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, indem er im April 2001 drei Frauen sowie eine Schülerin aus Thailand nach einer angeblichen Verkehrsbehinderung mit «Ausländerschlampe» sowie mit gestrecktem Mittelfinger beschimpfte und beleidigte. Der Angeklagte gab zu, dass er sich provozieren liess und die Geschädigten wegen ihrer Ausländerzugehörigkeit verbal sowie mit gestrecktem Zeigefinger beschimpft habe.
Aufgrund des teilweise anerkannten Sachverhaltes sowie dern glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten wird der Angeklagte wegen Begehung von Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (und diverser weiterer Delikte) zu 14 Tagen Einschliessungshaft bedingt verurteilt.
Verurteilung zu 14 Tagen Einschliessungshaft. Während der Probezeit wird eine Schutzaufsicht errichtet, welche durch eine Sozialarbeiterin ausgeführt wird. Auf die Eintragung dieses Entscheides ins Eidgenössische Zentralregister wird verzichtet, um den Verurteilten in seinem weiteren Fortkommen nicht zu behindern.