Caso 2009-016N

«Sieg Heil» nachts auf der Strasse geschrien

Uri

Cronistoria della procedura
2009 2009-016N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100 und zu einer Busse von CHF 200.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo;
Estremismo di destra

Sintesi

Im Rahmen einer Veranstaltung im Nachgang zur 1. Augustfeier trafen sich mehrere Personen der rechtsradikalen Szene. An dieser Veranstaltung hielten drei Personen eine Rede. Der letzte Redner (der Angeschuldigte) sagte das Folgende: «Wen man bedenkt, was X alles an Repressionen und Schikanen durchmachen musste, um für die Wahrheit zu kämpfen, danken wir ihm nochmals mit einem herzlichen und kräftigen Applaus. Wir leben in einer Zeit, in der die Lüge regiert. Auch das Antirassismusgesetz wurde nur dafür installiert, um eine geschichtliche Lüge zu stützen und dem Schweizer das Aussprechen der Wahrheit zu verbieten.» Zu bemerken ist, dass X wegen Leugnung von Völkermord verurteil wurde. Einige Monate später meldete eine Frau während der Nacht der Polizei, dass eine Gruppe von Personen sie aus dem Schlaf gerissen hatte, indem diese lautstark 20 - 30 Mal «Sieg Heil» geschrien hätten. Die Polizei stellte fest, dass der Angeschuldigte ein Mitglied dieser Gruppe war und dass er aktiv die Worte «Sieg Heil» geschrien hatte. Der Angeschuldigte war in dieser Nacht betrunken und konnte sich nicht mehr daran erinnern, was geschehen war.

Mit seiner Rede anlässlich der Veranstaltung im Nachgang zur 1. Augustfeier drückte X aus, dass er den Holocaust leugnet. Damit erfüllte er den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Indem der Angeschuldigte in der Nacht mehrmals «Sieg Heil» schrie, erfüllte er sodann den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreiten einer Ideologie). Zudem machte er sich der Störung der Nachtruhe schuldig (Art. 15 EGStGB).

Decisione

Der Angeschuldigte wurde der mehrfachen Rassendiskriminierung und Nachtruhestörung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.- und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt.