Caso 2015-093N

Facebook Eintrag «israelischen hunde»

Glarona

Cronistoria della procedura
2015 2015-093N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten u.a. wegen Rassendiskriminierung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen antisemitischen Post, der den Tatbestand der Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt erfüllt.

In fatto

Der Beschuldigte hat auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: «von den israelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen».

In diritto

Mit dem Facebook-Post hat der Beschuldigte öffentlich mit Hilfe des Mediums Internet zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks- und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.
Trotz laufender Probezeit und im Wissen möglicher Konsequenzen einer erneuten strafbaren Handlung, hat sich der Beschuldigte innerhalb von 4 Jahren ein viertes Mal strafbar verhalten. Auch kann bei der ihm vorliegend vorgeworfenen Tathandlung nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein. Dieses Verhalten zeigt doch, dass ihn die bisherigen Verurteilungen nicht wirklich beeindruckt haben. Damit kann dem Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Straftat keine günstige Prognose gestellt werden kann, weshalb die vorliegende Strafe unbedingt auszusprechen und damit zu vollziehen bzw. zu bezahlen ist.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1300.00. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.