Caso 2016-025N

Muslimfeindliche Äusserung auf Facebook

Soletta

Cronistoria della procedura
2016 2016-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz seit 14 Jahren in Guatemala.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Beschuldigte den fraglichen Beitrag in Guatemala verfasst hat. Der Tatort liege damit nicht im Hoheitsgebiet der Schweiz sondern in Guatemala. Da sich der Beschuldigte nicht in der Schweiz aufhalte und kein Grund ersichtlich ist, wieso dieser in die Schweiz ausgeliefert werden könne, seien die Voraussetzungen von Art. 7 StGB nicht erfüllt. Folglich unterliege der Beschuldigte nicht der schweizerischen Strafhoheit, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei. Ob der Straftatbestand der Rassendiskriminierung vorliegend erfüllt ist, lässt die Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen offen.

In fatto

Der Beschuldigten veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag im Zusammenhang mit der Einwanderung von Muslimen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.