Caso 2016-058N

Abspielen rassistischer Lieder und Pöbeleien im Zug 1

Zurigo

Cronistoria della procedura
2016 2016-058N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani;
Persone nere / PoC;
Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Documenti sonori / immagini;
Vie di fatto;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle);
Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte hat zusammen mit einer anderen Person während einer Zugfahrt in stark angetrunkenem Zustand laute Musik mit rassistischem Inhalt abspielen lassen. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte hat zusammen mit einer anderen Person während einer Zugfahrt in stark angetrunkenem Zustand laute Musik mit rassistischem Inhalt wie «ein Neger auf dem Fahrrad» und «Salafist, weil du ein armes Würstchen bist, du hast kein Job und fühlst dich allein, ein bisschen Hass muss sein» abspielen lassen, so dass sich die anderen Bahnreisenden gestört fühlten. Als sich zwei Bahnreisende darüber beschwerten und von dem Kollegen des Beschuldigten als «Arbeitsmigranten» beschimpft wurden, welche «vergast werden sollten», stimmte der Beschuldigte dieser Äusserung zu. Daraufhin vermieden die beiden Frauen den Blickkontakt zu den Beschuldigten. Sodann fokussierte sich der Beschuldigte auf eine männliche Person in einem karierten Hemd, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dieser kam. Bei der Ankunft stiegen alle beteiligten Bahnreisenden aus, wobei der Mann im karierten Hemd wieder zurück in den Zug flüchtete, als er sah, dass die Beschuldigten draussen auf ihn warteten. In der Folge stieg der Kollege des Beschuldigten erneut in den Zug und trat den Mann mit den Füssen. Ein bisher unbeteiligter männlicher Passant ging dazwischen, riss den Kollegen des Beschuldigten aus dem Zug und drückte ihn auf dem Perron zu Boden bis die Polizei eintraf. Sodann wurden die Beschuldigten auf den Polizeiposten geführt, wo sie sich äussert aggressiv verhielten, den Hitlergruss zeigten, «Heil Hitler» riefen und die Polizisten beschimpften.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’190.15 werden dem Beschuldigten auferlegt.