Caso 2017-036N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2017 | 2017-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Circoli / associazioni / organizzazioni; Internet (senza social media) |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Eine unbekannte Person, sandte eine rassitische E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG).
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sind die Äusserungen in der E-Mail an die BOGG als unangemessen, verletzend und moralisch verwerflich zu qualifizieren. Die beschuldigte Person wandte sich jedoch mittels E-Mail an die Arbeitgeberin der Busfahrerin, womit es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit mangele. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bisAbs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt.
Eine unbekannte Person, sandte eine E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG), in welcher sie festhielt, dass die Sicherheitsstandards der BOGG nicht mehr gewährleistet seien. Begründet wurde dies dadurch, dass ein Bus, auf den der oder die Schreibende gewartet habe, von einer dunkelhäutigen Busfahrerin mit Rastalocken gelenkt worden sei. Er oder sie habe sodann auf den nächsten Bus warten müssen. Um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, forderte die unbekannte Person die BOGG in ihrem Schreiben auf, die Busfahrerin per sofort freizustellen. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.