Caso 2018-053N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2018 | 2018-053N | Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Rassendiskriminierung schuldig erklärt. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Die beschuldigte Person beschimpfte den Geschädigten mit Ausdrücken wie „fuck you“ und „Arschloch». Ausserdem hat sie Folgendes zu ihm gesagt: „du Neger sollst zurück zu deinen Baumwollplantagen zu deinem Herrn» und „verreis doch du Schwarze dött ane, vo wo du cho bisch“. Sie wird der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Rassendiskriminierung schuldig erklärt.
Die Beschuldigte begab sich zusammen mit einem Begleiter in einen Laden, wo zur selben Zeit der Geschädigte als stellvertretender Filialleiter bei der Arbeit war. Nachdem sich die Beschuldigte und ihr Begleiter in der Nähe des Geschädigten etwas umgetan hatten, begannen sie plötzlich, herum zu pöbeln und sich laut und auffällig zu benehmen, so dass der Geschädigte sie bat, den anderen Kunden gegenüber anständig zu bleiben. Weil die beiden ihr auffälliges Verhalten indes nach kurzer Zeit unvermindert fortführten, bat der Geschädigte sie, das Geschäft zu verlassen, worauf die Beschuldigte zu ihm gut hörbar Folgendes sagte: „du Neger sollst zurück zu deinen Baumwollplantagen zu deinem Herrn». Der Geschädigte, dem dies nun zu viel wurde, begleitete die Beschuldigte und ihren Begleiter deshalb vor die Türe des Ladens, wo ihn die Beschuldigte überdies mit Ausdrücken wie „fuck you“ und „Arschloch» beschimpfte, bevor sie eine weitere rassistische, an den Geschädigten adressierte Äusserung machte, indem sie sagte „verreis doch du Schwarze dött ane, vo wo du cho bisch“.
Erstens sagte die Beschuldigte zum Geschädigten für eine unbestimmte Anzahl herumstehender Dritter gut hörbar Folgendes: „du Neger sollst zurück zu deinen Baumwollplantagen zu deinem Herrn», wodurch sie ihn wegen seiner Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe.
Zweitens habe die Beschuldigte den Geschädigten mit einer gegen die Menschenwürde verstossenden Verunglimpfung adressiert, indem sie sagte „verreis doch du Schwarze dött ane, vo wo du cho bisch“.
Der Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB.
Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt. Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Außerdem wird sie mit einer Busse CHF 420.00 bestraft.