Caso 2020-007N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-007N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten namentlich wegen Rassendiskriminierung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der alkoholisierte Beschuldigte bezeichnete die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle. Schliesslich versetzte er ihr auch einen Faustschlag gegen das Gesicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Weil der alkoholisierte Beschuldigte in einer Brasserie aufgefordert worden war, sein konsumiertes Bier vollumfänglich zu begleichen, bezeichnete er die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle.
Schliesslich versetzte er ihr bei dieser Gelegenheit auch einen Faustschlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, der Geschädigten eine vorübergehende Schädigung zuzufügen.
Der Beschuldigte setzte sie wegen ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab und diskriminierte sie.
Neben Rassendiskriminierung wird der Beschuldigte auch wegen Beschimpfung und versuchter einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.