Caso 2020-007N

Anti-Asiatische Beschimpfungen

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2020 2020-007N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten namentlich wegen Rassendiskriminierung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der alkoholisierte Beschuldigte bezeichnete die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle. Schliesslich versetzte er ihr auch einen Faustschlag gegen das Gesicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).

In fatto

Weil der alkoholisierte Beschuldigte in einer Brasserie aufgefordert worden war, sein konsumiertes Bier vollumfänglich zu begleichen, bezeichnete er die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle.

Schliesslich versetzte er ihr bei dieser Gelegenheit auch einen Faustschlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, der Geschädigten eine vorübergehende Schädigung zuzufügen.

In diritto

Der Beschuldigte setzte sie wegen ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab und diskriminierte sie.

Neben Rassendiskriminierung wird der Beschuldigte auch wegen Beschimpfung und versuchter einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt.

Decisione

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.