Caso 2021-032N

Rassistische Beleidigung gegen eine Angestellte von «Burger King»

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2021 2021-032N Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt.

Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte setzt die Mitarbeiterin K.S. durch Worte aufgrund ihrer «Ethnie» in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab, indem er sie als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung schuldig erklärt.

In fatto

Der Beschuldigte beleidigte die Mitarbeiterin K.S. indem er sie in der Burger King-Filiale am X, in welcher sich diverse Gäste und Angestellte aufhielten, als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Decisione

Die beschuldigte Person wird wie folgt schuldig erklärt:
Straftatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Beschimpfung, Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrfache Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten, Diensterschwerung) gemäss Art. 261bis, Art. 177 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 150 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, § 3, § 4 ÜSTG, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 49 Abs. 1 StGB.
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 1'450.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 StGB).