Caso 2021-058N

Zoombombing von Neonazis (Verfahren 4)

Zurigo

Cronistoria della procedura
2021 2021-058N Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole;
Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Scuola
Ideologia Antisemitismo;
Razzismo (colore di pelle);
Estremismo di destra

Sintesi

    Während seinen Teilnahmen an den verschiedenen Online-Konferenzen und -Kursen auf «Zoom» hat der Beschuldigte antisemitische und rassistische Ideen verbreitet.
    - Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten über die Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.
    - Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt
    Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.

    In fatto

    Der Beschuldigte handelte in einer Gruppe. Die Mitglieder dieser Gruppe werden in verschiedenen Verfahren getrennt verurteilt.
    Es liegen zwei Tathandlungen vor:
    1. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine via «Zoom» durchgeführte Online-Ringvorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ein, an welcher eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person»" und beschrifteten über die Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.
    2. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine weitere via «Zoom» durchgeführte Online-Vorlesung der ZHdK ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt.

    In diritto

    siehe auch Verfahren : 2021-054N, 2021-055N, 2021-056N, 2021-057N

    Decisione

    Der Entscheid und die rechtlichen Erwägungen sind bei allen drei Verfahren gleich.
    Mit den fraglichen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten damit die jüdische Gruppe, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in ihrer Menschenwürde herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen.
    Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem «Zoom-Meetings» gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online-Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstanden war bzw. diese zumindest billigte.
    Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
    Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'800.00, wovon 1 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
    Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.