Caso 2024-052N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2024 | 2024-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo; Revisionismo |
A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte: «Kein einziger Jude ist durch Zyklon B oder die Gaskammer umgekommen! Zyklon B diente zum Schutz des Lebens. Kein einziger Jude ist durch eine Tötungs-Gaskammer oder einen Tötungs-Gaswagen umgebracht worden», «Der Holocaust ist die grösste und nachhaltigste Lüge der Geschichte», «Der Sieger diktiert nunmal die Geschichte», «Rheinwiesenlager 1945 […]: Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben», u.a.
-
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.-, sowie zu einer Busse von CHF 1’800.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.