Caso 2024-061N
Zurigo
| Cronistoria della procedura | ||
|---|---|---|
| 2024 | 2024-061N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
| 2025 | 2025-086N | Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten frei. |
| Criteri di ricerca giuridici | |
|---|---|
| Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
| Oggetto della protezione | Orientamento sessuale |
| Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
| Parole chiave | |
|---|---|
| Autori | Persone private |
| Vittime | LGBTIQ+ |
| Mezzi utilizzati | Scritti |
| Contesto sociale | Reti sociali |
| Ideologia | Ostilità nei confronti di LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufgrund der sexuellen Orientierung frei.
A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».
Decisione 2024-061N
Indem A. öffentlich Angehörige der «LGBTI-Gemeinschaft» sinngemäss als «Degenerierte» bezeichnet hat, schürte er im Sinne einer allgemeinen Hetze Emotionen, die geeignet sind, Hass und Diskriminierung gegenüber LGBTI-Menschen hervorzurufen, womit A. zumindest rechnen musste und was er entsprechend billigend in Kauf genommen hat.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Decisione 2025-086N
Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufgrund der sexuellen Orientierung frei.