Caso 2024-061N

Weiterleitung eines LGBTIQ+-Feindlichen Posts

Zurigo

Cronistoria della procedura
2024 2024-061N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
2025 2025-086N Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten frei.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione Orientamento sessuale
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime LGBTIQ+
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità nei confronti di LGBTIQ+

Sintesi

A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufgrund der sexuellen Orientierung frei.

In fatto

A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».


Decisione 2024-061N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

In diritto

Indem A. öffentlich Angehörige der «LGBTI-Gemeinschaft» sinngemäss als «Degenerierte» bezeichnet hat, schürte er im Sinne einer allgemeinen Hetze Emotionen, die geeignet sind, Hass und Diskriminierung gegenüber LGBTI-Menschen hervorzurufen, womit A. zumindest rechnen musste und was er entsprechend billigend in Kauf genommen hat.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.


Decisione 2025-086N

Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten frei.

Decisione

Das Bezirksgericht spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufgrund der sexuellen Orientierung frei.