Caso 2006-057N

Gewaltsame Übergriffe

Lucerna

Cronistoria della procedura
2006 2006-057N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri / altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeklagte verprügelte zusammen mit einem Freund (Siehe EKR Datenbank 2006-58) an drei Abenden je einen Ausländer. Allen drei Opfern wurde unter anderem gegen den Kopf getreten und alle erlitten erhebliche Verletzungen. Bei allen drei Überfällen trugen die beiden Angeklagten Kleidung, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen wird. Bei den beiden wurde diverses Material mit eindeutig rechtsradikalem Inhalt sichergestellt.

Die erste Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei. Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen. Der Angeklagte wird zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2006-58) eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.

Die zweite Instanz verurteilt den Angeklagten zusätzlich wegen mehrfacher Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und zu einer Genugtuung von CHF 10'000.-.

In fatto

Nach Barbesuchen schlug der Angeklagte mit einem Freund (Beurteilung siehe EKR Datenbank 2006-58) an drei Abenden je einen Ausländer zusammen.
Beim ersten Opfer handelte es sich um einen Tamilen, durch den sich der Angeklagte im Bus provoziert fühlte. Vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven fassten die beiden Männer den Entschluss, den Ausländer zusammenzuschlagen. Unter anderem warf der Angeklagte den Beschwerdeführer durch die Gegend, beide traten mit ihren mit Stahlkappen verstärkten Schuhen auf ihn ein, indem sie ihm beispielsweise auch ins Gesicht traten. Erst als sich ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab.
Beim zweiten Fall fühlten sich der Angeklagte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2006-58) wieder durch die Anwesenheit eines Ausländers im Bus provoziert. Deshalb kamen sie überein, vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven, den Tamilen zu «verhauen». Sie verfolgten das Opfer und begannen, auf dieses einzutreten. Der Angeklagte befand sich in einem regelrechten Blutrausch und liess an dem Opfer seine aufgestauten Aggressionen aus, indem er, zusammen mit seinem Freund, mit stahlverstärkten Schuhen auf das Opfer eintrat und es so an Rücken, Bauch, Rippen, Kopf und Gesicht verletzte.
Beim dritten Zwischenfall wählten der Angeklagte und der Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2006-58) zufällig ein Opfer im Bus aus und beschlossen, dieses vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven zu «verhauen». Beim Opfer handelte es sich um einen leicht gehbehinderten Ausländer. Um weniger leicht erkennbar zu sein, kehrten sie das Innenfutter ihrer Jacke nach aussen. Der Angeklagte warf das Opfer zu Boden und trat mit den stahlverstärkten Schuhen mehrmals gegen den Kopf des Opfers. Auch als dieses bereits bewusstlos am Boden lag, traten der Angeklagte und der Mittäter noch weiter gegen den Kopf des Opfers. Das Opfer erlitt dabei unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Schädelfraktur, eine Jochbeinfraktur und eine Nasenbeinfraktur.
Bei allen drei Überfällen trugen die beiden Angeklagten Kleidung, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen wird. Bei den beiden wurde diverses Material mit eindeutig rechtsradikalem Inhalt sichergestellt. Der Angeklagte und sein Freund (EKR-Datenbank 2006-58) machten keinen Hehl daraus, dass sie im Tatzeitpunkt rechtsradikal gewesen waren. Weiter wurde beim Angeklagten bei einer Hausdurchsuchung ein Springmesser mit integriertem Feuerzeug sichergestellt.

In diritto

Die 2. Instanz prüft in ihrem Urteil insbesondere, ob sich der Angeklagte mit seinem Verhalten nicht doch nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB strafbar gemacht hat. Dabei stellt sie zunächst klar, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion ist und der öffentliche Friede als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe geschützt wird. Das Gericht stellt weiter fest, dass wenn sich die Rassendiskriminierung durch einen physischen Angriff äussere, dieser mindestens die Schwere einer Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 StGB erreichen müsse. Dabei genügen bereits Eingriffe, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten.
Für das Gericht ist entscheidend, dass Art. 261bis StGB auf dem Grundsatz der angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht. Die Bestimmung verbiete daher eine Diskriminierung selbst bei einem Bestehen behaupteter Unterschiede. Es mache sich demnach strafbar, wer eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiere und es nicht darauf ankomme, ob solche Tatsachen tatsächlich bestehen. Massgebend sei der Beweggrund.
Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfasse Angriffe auf die Menschenwürde. Dem Opfer werde dabei seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen und es werde in schwerer, menschenverachtender Weise blossgestellt. Das Gericht stellt fest, dass unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit nur krasse, geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen und Formen fallen können.
Im konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass der Angeklagte die Tatbestände der einfachen qualifizierten Körperverletzung und der versuchten eventual-vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt hat, womit die für eine Rassendiskriminierung geforderte (Mindest-) Voraussetzung der Tätlichkeit gegeben sei. Der Angeklagte räumte ein, dass er die Opfer aus Rassenhass bzw. aus ausländer- und fremdenfeindlichen Gründen/Motiven angegriffen hatte. Er suchte die Opfer aus, weil diese Ausländer mit dunkler Hautfarbe oder fremder Nationalität einer von ihm (dem Angeklagten) verhassten Menschengruppe angehören. Weiter bezeichnete sich der Angeklagte selbst als rechtsextrem und siedelte sich politisch «irgendwo ganz weit rechts» ein, er verkehrte in der rechten Szene, hörte Musik rechtsradikaler Bands und kannte Websites rechtsradikaler Organisationen. Auch war er im Besitz nationalsozialistischer bzw. rechtsextremistischer Abzeichen, Jackenaufnähern und Flaggen. Zudem trug er während der Tat schwarze stahlkappenverstärkte Schuhe, einen grauen Pullover der von Rechtsradikalen bevorzugten Marke «Lonsdale», und eine schwarze Jacke ebenfalls der Marke «Lonsdale» mit orangem Jackeninnenfutter. Auf seiner Jacke befanden sich ins-besondere ein «Skinhead-Aufnäher» und ein Abzeichen der SS-Totenkopfverbände. Sein äusseres Erscheinungsbild entsprach damit ganz dem-jenigen, das landläufig mit einem Neo-Nazi bzw. einem Rechtsradikalen assozi-iert wird. Der Angeklagte sprach selbst von einer «Uniform», mit der er zeigen wolle, dass «Rechts» nicht am Verschwinden sei.

Das urteilende Gericht kommt, im Gegensatz zur ersten Instanz, zum Schluss, dass der Angeklagte – indem er in dieser «Uniform» wegen der dunklen Hautfarbe und der fremden Nationalität der Opfer regelrecht Jagd auf diese gemacht habe, sie nach dem Einholen mit massivsten Fusstritten verletzt und sie danach in diesem Zustand liegen gelassen habe – den Opfern im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB deren Qualität als Mensch und deren Daseinsberechtigung abgesprochen habe, die Opfer quasi als Freiwild betrachtet und sie somit in menschenverachtender Weise herabgesetzt und erniedrigt habe.

Das Obergericht widerspricht der ersten Instanz indem es festhält, dass Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB nicht voraussetze, dass der Angriff auf das Opfer mit verbalen Kommentaren seitens des Täters begleitet werde. Die diskriminierende Äusserung könne sich – wie im vorliegenden Fall – auch in Form von Tätlichkeiten (oder schwerwiegenderen Angriffen auf die körperliche Integrität) manifestieren. Da die Handlungen des Angeklagten werktags, kurz nach Mitternacht auf einer beleuchteten Hauptverbindungsstrasse geschahen, an der viele Wohnhäu-ser stehen, bestand die konkrete Möglichkeit, dass unbeteiligte Dritte den Angriff des Angeklagten wahrnahmen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit sei also erfüllt.

Die Obergericht kommt somit zum Schluss, dass der Angeklagte sämtliche Tatbestandselemente von Art. 261bis Abs. 4 StGB Hälfte 1 erfüllt habe.

Decisione

Das Gericht spricht den Angeklagten zusätzlich der mehrfachen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig. Er wird gesamthaft zu einer Gefängnisstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Weiter hat er in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter (Siehe EKR Datenbank 2006-58) eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu bezahlen und den verursachten Schaden zu ersetzen.