Caso 1996-015N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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1996 | 1996-015N | Nichteröffnung der Strafverfolgung (zuständige Strafverfolgungsbehörde). |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Impiegati pubblici |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Mondo del lavoro |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Angeschuldigte erhielt von einer unbekannten Person ein Flugblatt, das sich über kriminelle Ausländer ausliess. Er fotokopiertes dieses Flugblatt und heftete ein Exemplar ans Anschlagbrett im Dienstlokal des Bahnhofs.
Die Strafverfolgung gegen den Angeschuldigten und unbekannte Täterschaft wird nicht eröffnet, weil die Strafverfolgungsbehörde zum Schluss kommt, dass das fragliche Flugblatt nicht eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetze, da es sich lediglich gegen Kriminelle wende.
Der vorliegende Fall wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unter dem Aspekt von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB untersucht. Die Strafverfolgungsbehörde kommt jedoch zu dem Schluss, dass keine strafrechtlich relevante Herabsetzung der im Flugblatt angesprochenen Personen vorliege. "Obwohl das Anheften dieses geschmacklosen Flugblattes an ein Anschlagbrett die betroffenen Gruppen von Menschen in moralisch verwerflicher Weise herabsetzte, kann es nicht unter einen Tatbestand von Art. 261bis StGB subsumiert werden. (...) Eine blosse Herabsetzung einer Gruppe von Menschen allein genügt also nicht, um den Tatbestand des Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1] StGB zu erfüllen, vielmehr muss darin zusätzlich ein Verstoss gegen die Menschenwürde liegen. Nach der Botschaft des Bundesrates zum Antirassismusgesetz wird gegen die Menschenwürde verstossen, wenn dem Opfer "seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen" wird. Die Bezeichnung einer ganzen Menschengruppe als Kriminelle stellt sicher eine Herabsetzung dieser Gruppe dar, sie spricht den Betroffenen aber nicht ihre Qualität als Menschen schlechthin ab und reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte1] StGB nicht aus."
Zudem spreche das fragliche Flugblatt zwar sehr geschmacklos in einem Atemzug von Ausländern und Kriminellen, jedoch verunglimpft es nicht im Besonderen die Zugehörigkeit zu einer Rasse, Ethnie oder Religion.
Nichteröffnung der Strafverfolgung.