Caso 1997-024N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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1997 | 1997-024N | 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Während einer Gerichtsverhandlung betitelte der Angeschuldigte den italienischen Kläger mit Begriffen wie «tangentopoli» und «mani pulite» und stellte die Italiener und den italienischen Staat als allgemein korrupt dar.
Die 1. Instanz verneint hier bereits das Vorliegen der tatbestandsmässig geforderten Öffentlichkeit und spricht den Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. Zudem liege auch keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis StGB vor, da die Zuschreibung von lediglich gewissen negativen Eigenschaften oder Verhaltensweisen die Menschenwürde der Angehörigen der betroffenen Gruppe noch nicht verletze.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im Zusammenhang mit einer zivilen Streitsache vor dem Gericht die Glaubwürdigkeit des Klägers mit diffamierenden Aussagen in Frage gestellt zu haben. Namentlich bezeichnete der Beschuldigte bereits in seiner Klageantwort das vom Kläger eingereichte Gutachten eines italienischen Arztes als Beispiel für ein Gefälligkeitsgutachten, wie sie italienische Ärzte oftmals ausstellen würden. Zudem brachte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gericht die vom Kläger vorgelegten Beweisurkunden mit den Ereignissen in Italien mit den Begriffen «tangentopoli» und «mani pulite» in Verbindung. Diese Begriffe sollen die korrupten Verhältnisse und Vorfälle rund um den italienischen Staat beschreiben. Auch behauptete der Beschuldigte, dass Arzt- und Doktorentitel in Italien käuflich bzw. minderwertig seien.
Die getätigten Äusserungen in der Klageantwort des Zivilverfahrens fallen zeitlich nicht unter Art. 261bis StGB, weil die Strafnorm erst am 1. Januar 1995 in Kraft trat.
Bezüglich der Äusserungen des Angeschuldigten während der Hauptverhandlung, verneint die 1. Instanz das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Während der Hauptverhandlung, welche zwar öffentlich war, seien nur die Gerichtspersonen, inkl. der gerichtlichen Dolmetscherin, der Kläger mit Anwalt und persönlicher Dolmetscherin anwesend gewesen. Die Gerichtspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis, welches Gewähr dafür gibt, dass die vor Gericht vorgebrachten Äusserungen nicht weiterverbreitet werden. Somit hätten zwischen allen Anwesenden amtliche oder persönliche Beziehungen bestanden. Mit einem zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten war, nachdem die Gerichtsverhandlung eröffnet worden war, nicht zu rechnen. Somit sei das Merkmal der Öffentlichkeit hier nicht gegeben.
Darüber hinaus verneint die 1. Instanz auch das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Verletzung der Menschenwürde der Italiener. Es liege nach allgemein anerkannter Lehrmeinung noch keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB vor, wenn einer «Rasse», Ethnie oder Religion bloss gewisse negative Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden. Ihnen müsste die essentiell gleichwertige und gleichberechtigte Position als Mensch überhaupt abgesprochen werden, damit eine Herabsetzung vorliegen bzw. die Menschenwürde tangiert würde.
Im hier vorliegenden Fall stellte der Angeschuldigte, nach der Meinung der 1. Instanz, lediglich die Glaubwürdigkeit der Italiener aufgrund der erwähnten Phänomene in Staat und Gesellschaft Italiens in Frage und es liege somit keine Verletzung der Menschenwürde vor. (E.3.a)
Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung und übler Nachrede.