Caso 1999-020N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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1999 | 1999-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die zwei Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo; Estremismo di destra |
An einem Festanlass wurde im Dezember 1998 anti-jüdisches NS-Propagandamaterial unter die Scheibenwischer eines PWs geklemmt.
In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte 1 diese Flugblätter an seinem Wohnort - im Büro seines Vaters - kopiert hatte. Die Verteilung der Flugblätter erfolgte durch den Angeklagten 2. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung beim Angeklagten 1 konnten weitere Kopien mit Texten rassistischen Inhalts aufgefunden werden. Der Angeklagte 1 ist Mitglied einer rechtsextremen Gruppe. Gemäss eigenen Angaben ist das Grundziel dieser Gruppe die Bekämpfung der Drogen.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtete Art. 261bis StGB durch das Verhalten der beiden Angeklagten als erfüllt.
Verurteilung der zwei Angeklagten zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. Fr. 400.-- . Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt.