Caso 1999-020N

Antisemitisches Flugblatt einer rechtsextremen Gruppe

Argovia

Cronistoria della procedura
1999 1999-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die zwei Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo;
Estremismo di destra

Sintesi

An einem Festanlass wurde im Dezember 1998 anti-jüdisches NS-Propagandamaterial unter die Scheibenwischer eines PWs geklemmt.

In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte 1 diese Flugblätter an seinem Wohnort - im Büro seines Vaters - kopiert hatte. Die Verteilung der Flugblätter erfolgte durch den Angeklagten 2. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung beim Angeklagten 1 konnten weitere Kopien mit Texten rassistischen Inhalts aufgefunden werden. Der Angeklagte 1 ist Mitglied einer rechtsextremen Gruppe. Gemäss eigenen Angaben ist das Grundziel dieser Gruppe die Bekämpfung der Drogen.

Die Strafverfolgungsbehörde erachtete Art. 261bis StGB durch das Verhalten der beiden Angeklagten als erfüllt.

Decisione

Verurteilung der zwei Angeklagten zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. Fr. 400.-- . Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt.