Caso 2000-014N

Beschimpfung mit «Scheiss-Schweizer»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2000 2000-014N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Nessuna indicazione sul contesto sociale
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Angeschuldigte hat eine Gruppe von Jugendlichen provoziert, indem er die Schweiz als «Scheiss-Schweiz» bezeichnete und den Jugendlichen mehrmals den Mittelfinger der rechten Hand zeigte und sie als «Scheiss-Schweizer» betitelte.

Die 1. Instanz erachtet die Beschimpfung von Personen mit Begriffen der Fäkalsprache als eine besonders schwere Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB, welche die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe verletzte. Sie anerkennt die Gruppe der Schweizer und Schweizerinnen als eine von der Rassismusstrafnorm geschützte Gruppe.

Der Angeschuldigte wird, u.a. wegen Rassendiskriminierung, zu 10 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt.

In diritto

Die 1. Instanz erachtet die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als erfüllt. Die Beschimpfung von Personen mit Begriffen aus der Fäkalsprache bedeute grundsätzlich eine besonders schwere Herabsetzung dieser Personen und verletze ihre Menschenwürde. Das Hochhalten des Mittelfingers sei zudem zweifellos eine grobe Beschimpfung und fällt als Gebärde ebenfalls unter Abs. 4 Hälfte 1.

Die 1. Instanz erachtet die Gruppe der Schweizer und Schweizerinnen, die hier das Angriffsobjekt sind, ebenfalls als durch die Rassismusstrafnorm geschützt. Die Schweiz bestehe zwar nicht aus einer einheitlichen sprachlichen, religiösen und kulturellen Bevölkerungsgruppe, was aber nicht bedeute, dass die Schweizer und Schweizerinnen nicht über eine gemeinsame und starke Identität verfügen können, die ihrerseits Ziel rassistischer oder fremdenfeindlicher Angriffe werden kann. (S.7) Viele Staaten setzen sich aus verschiedenen sprachlichen, kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen zusammen und verständen sich dennoch als eine Gemeinschaft, die auch als solche wahrgenommen, anerkannt oder abgelehnt werde. Daraus folgt für die 1. Instanz, dass die Begriffe «Rasse» und «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB nicht eng ausgelegt werden und die Schweiz und ihre Bevölkerung unter den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB fallen. (S.8)

Decisione

Verurteilung wegen Rassendiskriminierung, mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff.1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und diversen anderen Delikten zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.