Caso 2002-011N
Zugo
Cronistoria della procedura | ||
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2002 | 2002-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Nessuna indicazione sul contesto sociale |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Gegen die Angeschuldigten wird Strafklage wegen Ehrverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Rassendiskriminierung eingereicht. Mittels Einigungsverhandlung konnte zwischen dem Kläger und den Angeschuldigten eine Einigung erzielt werden, worauf der Kläger den Strafantrag zurückzog. Bezüglich der Antragsdelikte fehlt somit die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrages und das Strafverfahren ist in diesen Punkten einzustellen.
Da es sich beim Rassendiskriminierungsstraftatbestandes im Sinne von Art. 261bis StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist die Strafuntersuchung in diesem Klagepunkt von Amtes wegen weiterzuverfolgen. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung jedoch auch in diesem Punkt ein, weil es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angeschuldigten diesen Straftatbestand erfüllt haben sollen. (E.7)
Einstellung der Strafuntersuchung.