Caso 2002-016N

Medienmitteilung eines Polizeibeamten mit rassendiskriminierendem Inhalt

Turgovia

Cronistoria della procedura
2002 2002-016N 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Impiegati pubblici
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der angeklagte Polizeibeamte verfasste im Januar 2001 eine Pressemitteilung über die Ermittlungen bezüglich Trickdiebstählen, welche er vorschriftgemäss an die Einsatz- und Meldezentrale der Kantonspolizei faxte. Diese versandte den Text unverändert an über fünfzig Redaktionen verschiedener Medien. Die inkriminierte Pressemitteilung enthielt folgende Äusserungen: «In allen Fällen behändigte die Täterschaft in beschrifteten Milchkästen deponierte Wohnungs- und Hausschlüssel und konnte so ohne grossen Aufwand die Abwesenheit der Bewohner auf ihre angeborene Art ausnützen." und «Bei den Tätern, welche nach längerer Untersuchungshaft die Taten eingestanden haben, handelt es sich um einen 20-jährigen [...] Staatsangehörigen und einen 19-jährigen Schweizer (eingebürgert aus [...]) mit Aufenthalt in Winterthur." Die beiden gefassten Täter stammen ursprünglich aus dem Gebiet von Ex-Jugoslawien.

Die 1. Instanz verneint das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit, weil die Öffentlichkeit nicht durch den Angeklagten geschaffen worden sei. Die Weiterverbreitung des Texts sei nicht ihm anzurechnen. Zudem sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Angeklagte damit rechnen durfte, dass der Text vor der Weiterverarbeitung vom Polizeikommando «bearbeitet» und erst «in geeigneter Form an die Medien» weitergeleitet werde.

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB freigesprochen.

In fatto

Der angeklagte Polizeibeamte verfasste im Januar 2001 eine Pressemitteilung, welche unter anderem folgende Formulierung enthielt: «In allen Fällen behändigte die Täterschaft in beschrifteten Milchkästen deponierte Wohnungs- und Hausschlüssel und konnte so ohne grossen Aufwand die Abwesenheit der Bewohner auf ihre angeborene Art ausnützen." Der Schlusssatz der Mitteilung lautete: «Bei den Tätern, welche nach längerer Untersuchungshaft die Taten eingestanden haben, handelt es sich um einen 20-jährigen [...] Staatsangehörigen und einen 19-jährigen Schweizer (eingebürgert aus [...]) mit Aufenthalt in Winterthur."

Diese Medienmitteilung sandte der Angeklagte per Fax an die Einsatz- und Meldezentrale der Kantonspolizei. Der diensthabende Kommandopikettchef las die Pressemitteilung durch und unterzeichnete anschliessend die Freigabe des Schriftstücks zum Versand an die Medien. In der Folge wurde von der Einsatzzentrale die Medienmitteilung per Fax an über fünfzig Redaktionen verschiedener Medien versandt.

In diritto

Für die 1. Instanz ist es fraglich, ob der Angeklagte mit der Zusendung der Pressemitteilung an die Einsatz- und Meldezentrale der Kantonspolizei Thurgau öffentlich gehandelt hat. Sie fasst zuerst die Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit zusammen um dann konkret auf den vorliegenden Fall einzugehen: «Der Angeklagte sandte vorliegend die zur Diskussion stehende Medienmitteilung nach deren Abfassen per Fax [im] Januar 2001 um 11.07 Uhr (...) an die Einsatz- und Meldezentrale der Kantonspolizei. Allein dadurch ist die Öffentlichkeit im Sinne von Art.261bis StGB noch nicht gegeben, auch wenn die Faxmitteilung von mehreren Mitarbeitern der Kantonspolizei Thurgau, insbesondere der Einsatz- und Meldezentrale, entgegengenommen und zur Kenntnis genommen werden konnte. Diesen Vorwurf erhebt die Staatsanwaltschaft denn auch nicht. Vielmehr macht sie geltend, die Öffentlichkeit sei durch die anschliessend erfolgte Weiterverbreitung an ca. fünfzig Redaktionen verschiedener Medien gegeben. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Polizeikommando der Kantonspolizei Thurgau bzw. dem diensthabenden Kommandopikettchef ist durch klare Weisungen geregelt und ist rein verwaltungsintern. Die Freigabe der Medienmitteilung erfolgt nach diesen Weisungen durch den Pressechef bzw. Kommandopikettchef. Der Angeklagte hielt sich an diese Weisungen. Damit hat er die in Art. 261bis StGB objektiv vorausgesetzte Öffentlichkeit nicht geschaffen. Was in der Folge mit dem Text geschah, ist nicht ihm anzurechnen. Es fehlt daher schon am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit." (E.3.4)

Nach der Meinung der 1. Instanz fehle es auch am subjektiven Tatbestand bezüglich des Tatbestandselementes der Öffentlichkeit: «Der Angeklagte durfte aufgrund der ihm bekannten vorstehend erwähnten Weisungen ohne weiteres davon ausgehen, dass die von ihm verfasste Medienmitteilung tatsächlich auf dem Polizeikommando «bearbeitet» und nur «in geeigneter Form an die Medien» weitergeleitet würde (Ziff. 3.1.2.1 Abs. 3 der Weisungen). Der Angeklagte musste auch nicht damit rechnen, dass an diesem Sonntag «eigentliche Fachleute im Medienbereich» beim Polizeikommando fehlen würden, ist der Kommandopikettchef doch ausdrücklich für die Beaufsichtigung des Mediendienstes über das Wochenende zuständig (Ziff. 3.3.3.3. Abs.1 der Weisungen). Glaubwürdig erscheinen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Angeklagten, wonach die von ihm verfassten Medienmitteilungen praktisch in jedem Fall durch das Polizeikommando bzw. Medienstelle abgeändert werden, was auch durch die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Akten dokumentiert wird. Damit fehlte es dem Angeklagten jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht am Vorsatz und Eventualvorsatz, eine Mitteilung im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich zu machen, musste er doch nicht in Kauf nehmen, dass die von ihm verfasste Mitteilung unverändert an zahlreiche Redaktionen gesandt würde, wenn sie einen rassistischen Inhalt aufweisen würde. Sein Handeln war gerade nicht auf die direkte Schaffung von Öffentlichkeit ausgerichtet." (E.3.5)

Versuchte Rassendiskriminierung wird unter Hinweis auf BGE 126 IV 182 von der 1. Instanz ebenfalls verneint. Die Frage, ob die inkriminierten Äusserungen eine tatbestandrelevante Herabsetzung oder Diskriminierung darstellen, liess die 1. Instanz offen. Sie spricht den Angeklagten in der Folge vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB frei.

Decisione

Freispruch des Angeklagten.