Caso 2002-023N

Vorarbeiter beschimpft seinen Mitarbeiter als «Serbenschwein»

Basilea Campagna

Cronistoria della procedura
2002 2002-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Mondo del lavoro
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

In der Folge einer arbeitstechnischen Auseinandersetzung in einem Zentrallager, in dem täglich ca. 100 Chauffeure verschiedener Transportfirmen verkehren, beschimpfte der hier angeklagte Lagervorarbeiter den Geschädigten als «Serbenschwein», «Arschloch», «Sauhund» sowie «Wir haben Krieg. Ich schlage dich tot».

Die Äusserung «Serbenschwein» qualifiziert die Strafverfolgungsbehörde als strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Die Öffentlichkeit der getätigten Äusserung wird bejaht, weil die Äusserung vor mehreren, teilweise unbestimmten Personen erfolgt sei und der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, dass diese Äusserung neben den Lagermitarbeitern auch von den dort anwesenden unbestimmten Drittpersonen (Chauffeuren) wahrgenommen wird.

Der Angeklagte wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung, versuchter Drohung sowie Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.

Decisione

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.