Caso 2002-036N

Hitlergruss am Bahnhof

Zurigo

Cronistoria della procedura
2002 2002-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Ignoti
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhof drei SBB-Angestellte, welche im Begriff waren, zwischen den Gleisen eine Zugskomposition zu reinigen. Er schrie mehrmals "Ausländer raus" und verwendete dazu zwei oder dreimal den Hitlergruss, obwohl er wusste, dass es strafbar ist, den Hitlergruss an eine unbeteiligte Öffentlichkeit zu richten.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig, wofür er zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wird. Aufgrund mildernden Umständen (Alkohol, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und Einsicht ins Unrecht der Tat) kann der Eintrag ins Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr gelöscht werden.